BASF-Bericht 2023

12. Ertragsteuern

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In Deutschland wird auf ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne einheitlich eine Körperschaftsteuer von 15,0 % und darauf ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Neben der Körperschaftsteuer ist für die in Deutschland erzielten Gewinne eine Gewerbesteuer zu zahlen. Diese variiert in Abhängigkeit von den Kommunen, in denen das Unternehmen vertreten ist. Im Jahr 2023 ergab sich ein gewichteter Durchschnittssatz von 14,6 % (2022: 14,6 %). Die deutschen Gruppengesellschaften ermittelten ihre latenten Steuern im Jahr 2023 unverändert mit 30 %. Die von den ausländischen Gruppengesellschaften erzielten Gewinne werden mit den im jeweiligen Sitzland geltenden Steuersätzen versteuert.

Für temporär abweichende Wertansätze zwischen IFRS- und Steuerbilanzen sowie für steuerliche Verlustvorträge und noch nicht genutzte Steuergutschriften werden latente Steuern angesetzt. Diese umfassen ebenso die abweichenden Wertansätze, die sich aus Unternehmenserwerben ergeben, mit Ausnahme von Geschäfts- oder Firmenwerten. Die Berechnung der latenten Steueransprüche und Steuerschulden erfolgt mit den jeweiligen landesspezifischen Steuersätzen, die für die Periode gelten, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird. Am oder vor dem Bilanzstichtag beschlossene beziehungsweise weitgehend beschlossene Steuersatzänderungen werden berücksichtigt.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, sofern diese gegenüber der gleichen Steuerbehörde bestehen. Ergibt sich ein Überhang an latenten Steueransprüchen, so werden diese nur angesetzt, sofern eine Realisierung der Steuerminderung als wahrscheinlich erachtet wird. Maßgebend für die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche ist die Einschätzung der Nutzbarkeit der Verlustvorträge und nicht genutzter Steuergutschriften. Dies hängt ab von der Entstehung künftiger steuerpflichtiger Gewinne während der Perioden, in denen sich steuerliche Bewertungsunterschiede umkehren und steuerliche Verlustvorträge sowie nicht genutzte Steuergutschriften geltend gemacht werden können. Die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche basiert auf unternehmensinternen Prognosen über die zukünftige Ertragssituation der jeweiligen Gruppengesellschaft.

Veränderungen von latenten Steuern in der Bilanz werden als latenter Steueraufwand/-ertrag erfasst, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt nicht direkt im Eigenkapital oder in den im Eigenkapital erfassten Erträgen und Aufwendungen anzusetzen ist. Für die im Eigenkapital abgebildeten Effekte werden die Veränderungen der latenten Steueransprüche und Steuerschulden ebenfalls ergebnisneutral erfasst.

Für Unterschiedsbeträge zwischen dem anteiligen IFRS-Eigenkapital und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert einer einbezogenen Tochtergesellschaft werden latente Steuerschulden gebildet, wenn eine Umkehr dieser Differenz in absehbarer Zukunft erwartet wird. Für im Folgejahr geplante Dividenden­ausschüttungen werden latente Steuerschulden angesetzt, sofern diese zu einer Umkehr temporärer Differenzen führen.

Rückstellungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer oder vergleichbare Ertragsteuern werden auf Grundlage der erwarteten zu versteuernden Einkommen der einbezogenen Gesellschaften ermittelt und abzüglich geleisteter Vorauszahlungen angesetzt. Für darauf entfallende Zinsen werden Rückstellungen gebildet. Diese Zinsen werden im Übrigen Finanzergebnis ausgewiesen und nicht im Steueraufwand. Sonstige zu veranlagende Steuern werden entsprechend berücksichtigt.

IFRIC 23 stellt die Anwendung von Ansatz und Bewertungsvorschriften des IAS 12 klar, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung einzelner Sachverhalte besteht. Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerbehörden den fraglichen Sachverhalt untersuchen und ihnen alle relevanten Informationen vorliegen. Die Höhe der Risikorückstellungen wird unter Beachtung der Ergebnisse vergangener Betriebsprüfungen sowie der rechtlichen Beurteilung noch nicht geprüfter Sachverhalte hinsichtlich des Risikos einer abweichenden steuerlichen Einschätzung durch die Finanz­verwaltung ermittelt und regelmäßig überprüft. Zum Ansatz kommt der wahrscheinlichste Wert der einzelnen Risiken.

BASF ist im Anwendungsbereich der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD-Modellregeln. Die relevante „Pillar 2“-Gesetzgebung wurde in Deutschland verabschiedet und ist in dem am 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahr anwendbar. BASF erwartet durch die Anwendung der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD-Modellregeln eine Erhöhung der Steuern vom Einkommen und Ertrag um einen niedrigen bis mittleren zweistelligen Millionenbetrag, da der relevante Steuersatz in einer kleinen Anzahl an Jurisdiktionen unterhalb von 15 % liegt. Die tatsächlichen Auswirkungen können abweichen.

BASF wendet die Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD-Modellregeln bilanziert und auch keine Angaben dazu geleistet werden.

Steueraufwand und -quote

Die Steuerquote der BASF‑Gruppe betrug 73,3 % im Jahr 2023. Diese war belastet durch die Nicht-Aktivierung aktiver latenter Steuern, insbesondere in Deutschland. Die mit 132,9 % noch darüber liegende Steuerquote des Vorjahres resultierte im Wesentlichen aus nicht steuerwirksamen Wertberichtigungen bei der at Equity bilanzierten Wintershall Dea AG, insbesondere aus der Entkonsolidierung der russischen Explorations- und Produktionsaktivitäten.

Die Steuereffekte einzelner Sachverhalte werden in der folgenden Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote dargestellt. Diese Überleitung wurde bezüglich der erwarteten Steuerbelastung von bisher 15 % (dem in Deutschland geltenden Körperschaftsteuersatz) auf 30 % (einem aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kombinierten Steuersatz) umgestellt. Hiermit sollen die Auswirkungen des Nicht-Ansatzes aktiver latenter Steuern besser dargestellt werden, da ansonsten nur die für die Körperschaftsteuer relevanten Beträge in der betreffenden Zeile enthalten wären. Mit dieser Änderung wurde die gesonderte Angabe von Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag überflüssig. Die Vorjahreswerte wurden entsprechend angepasst.

Steueraufwand (Millionen €)

 

2023

2022

Laufender Aufwand für Ertragsteuern

1.102

1.280

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (Deutschland)

3

2

Ausländische Ertragsteuern

1.187

1.519

Steuern für Vorjahre

–87

–240

Latenter Steueraufwand (+) / -ertrag (–)

–61

300

aus Veränderungen temporärer Differenzen

–306

181

aus Veränderungen steuerlicher Verlustvorträge / ungenutzter Steuergutschriften

–27

15

aus Steuersatzänderungen

–1

0

aus Wertberichtigungen von latenten Steueransprüchen

273

105

Steueraufwand vom Einkommen und vom Ertrag

1.041

1.580

Überleitungsrechnung auf den effektiven Steueraufwand und die Steuerquote

 

2023

2022

 

Millionen €

%

Millionen €

%

Ergebnis vor Ertragsteuern

1.420

 

1.190

 

Erwartete Steuer nach der Tarifbelastung in Deutschland (30 %)

426

30,0

357

30,0

Einfluss abweichender Steuersätze für Einkommen ausländischer Gruppengesellschaften

–332

–23,3

–489

–41,1

Steuerfreie Erträge

–128

–9,0

–194

–16,3

Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen

291

20,5

238

20,0

Ergebnis von nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen (Nach-Steuer-Ergebnis)

–23

–1,6

1.350

113,5

Steuern für Vorjahre (laufende und latente Steuer)

–212

–14,9

–151

–12,7

Latente Steuern für sich zukünftig umkehrende temporäre Differenzen auf Anteile an Beteiligungen

19

1,4

–55

–4,6

Steuersatzänderungen

–1

–0,1

1

0,1

Nichtansatz / Wertberichtigung aktiver latenter Steuern

865

60,9

399

33,5

Sonstiges

135

9,5

124

10,5

Effektive Ertragsteuern / Steuerquote

1.041

73,3

1.580

132,9

Die latenten Steuern werden in der nachfolgenden Tabelle entsprechend den zugehörigen Bilanzpositionen dargestellt.

Latente Steuern

Abgrenzungsposten für latente Steuern 2023 (Millionen €)

 

01.01.2023 netto

Erfolgs­wirk­same
Effekte

Erfolgs­neu­trale Effekte (OCI)

Unter­neh­mens­zusam­men­schlüsse

Sons­tiges

31.12.2023 netto

Aktive latente
Steuern

Passive latente
Steuern

Immaterielle Vermögenswerte

–742

101

–35

0

–1

–678

67

–745

Sachanlagen

–1.377

–45

57

2

0

–1.363

147

–1.510

Finanzanlagen

–21

44

–7

2

18

16

2

Vorräte und Forderungen

–672

33

38

–1

0

–602

365

–967

Pensionsrückstellungen

789

–19

94

–1

862

992

–130

Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten

976

165

–19

0

–1

1.122

1.390

–268

Steuerliche Verlustvorträge

370

–203

–4

0

0

163

163

Sonstiges

15

–20

–39

1

–43

9

–54

Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen

–663

56

84

0

0

–522

3.149

–3.671

Saldierungen

–2.531

2.531

Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen

–663

56

84

0

0

–522

617

–1.140

Abgrenzungsposten für latente Steuern 2022 (Millionen €)

 

01.01.2022 netto

Erfolgs­wirk­same
Effekte

Erfolgs­neu­trale Effekte (OCI)

Unter­neh­mens­zusam­men­schlüsse

Sons­tiges

31.12.2022 netto

Aktive latente
Steuern

Passive latente
Steuern

Immaterielle Vermögenswerte

–983

184

–9

1

66

–742

190

–932

Sachanlagen

–1.230

–46

–56

0

–45

–1.377

153

–1.530

Finanzanlagen

–97

110

–4

–30

–21

19

–41

Vorräte und Forderungen

–333

–253

–23

–63

–672

246

–918

Pensionsrückstellungen

2.075

–45

–1.244

2

789

1.141

–353

Sonstige Rückstellungen und Verbindlichkeiten

1.081

–87

27

0

–45

976

1.258

–282

Steuerliche Verlustvorträge

580

–116

–6

–1

–87

370

370

Sonstiges

10

–47

–4

56

15

54

–39

Aktive (passive) latente Steuern vor Saldierungen

1.101

–300

–1.319

0

–146

–663

3.431

–4.094

Saldierungen

–2.551

2.551

Aktive (passive) latente Steuern nach Saldierungen

1.101

–300

–1.319

0

–146

–663

880

–1.543

Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 1.057 Millionen € im Jahr 2023 (2022: 466 Millionen €) wurden keine aktiven latenten Steuern gebildet, da deren Nutzung bei Umkehr nicht hinreichend sicher ist.

Für temporäre Differenzen aus thesaurierten Gewinnen von Tochtergesellschaften in Höhe von 5.015 Millionen € im Jahr 2023 (8.699 Millionen € im Jahr 2022) wurden keine latenten Steuerschulden angesetzt, da diese Gewinne bei Ausschüttung keiner entsprechenden Besteuerung unterliegen oder auf unbestimmte Zeit reinvestiert werden sollen.

Steuerliche Verlustvorträge

Auf steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 9.062 Millionen € (davon entfallen auf die deutsche Körperschaftsteuer 4.113 Millionen € und auf die deutsche Gewerbesteuer 4.376 Millionen €) wurden im Jahr 2023 (2022: 3.260 Millionen €) keine aktiven latenten Steuern gebildet. Davon verfallen 2 Millionen € im Jahr 2024, 0 Millionen € im Jahr 2025, 0 Millionen € im Jahr 2026, 56 Millionen € im Jahr 2027, 135 Millionen € im Jahr 2028 und 5 Millionen € ab dem Jahr 2029. Die übrigen 8.863 Millionen € sind nicht verfallbar.

Der Überhang an aktiven latenten Steuern bei Gesellschaften, die in den Jahren 2023 oder 2022 steuerlich Verluste auswiesen, betrug zum 31. Dezember 2023 254 Millionen € (31. Dezember 2022: 376 Millionen €). Der Ansatz aktiver latenter Steuern erfolgte, da aufgrund der geplanten Ergebnisse die Nutzung der temporären Differenzen oder Verlustvorträge erwartet wird.

Steuerschulden

Steuerschulden umfassen überwiegend veranlagte Ertragsteuern und sonstige Steuern sowie noch nicht veranlagte Ertragsteuern des laufenden Jahres.

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